Satzung

Satzung des Tennisclub Ostbevern e.V.:

I. Abschnitt | Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1 Name und Sitz des Vereins

  • Der am 31. Oktober 1974 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub Ostbevern e.V.“, abgekürzt: „TC Ostbevern e.V.“, „TC Ostbevern“ oder „TCO“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in 48346 Ostbevern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf (Vereinsregisternummer: VR 336) eingetragen.
  • Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß, das Vereinsemblem zeigt zwei sich überkreuzende Tennisschläger sowie die Buchstaben „T C O“.

§2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Mitgliedern durch die Beschaffung und Unterhaltung von Tennisplätzen den Tennissport zu ermöglichen.
  • Die vornehmliche Aufgabe ist es, auch die Jugend für diese sportlichen Interessen zu gewinnen und durch die im Rahmen des sportlichen Geschehens möglichen erzieherischen Einflüsse zu gesunden Menschen und wertvollen Mitgliedern der Gemeinschaft heranzubilden.
  • Die vorgenannten Zwecke und Aufgaben des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch ...
    • ... die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für den Leistungs-, Freizeit- und Breitensport.
    • ... die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
    • ... die Aus- / Weiterbildung und den Einsatz von Übungsleitern / Übungsleiterinnen, Trainern / Trainerinnen und Helfern / Helferinnen.
    • ... die Beteiligung an und die Veranstaltung von Turnieren und Wettkämpfen.
    • ... die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
    • ... die Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
    • ... die Förderung der Begegnung behinderter und nicht behinderter Menschen.
    • ... die Entwicklung der Motorik, den Abbau von Stress und Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung in der Gemeinschaft, um dadurch Toleranz, Respekt, Rücksichtnahme, Teamfähigkeit und „Fair Play“ zu erlernen.
  • Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen oder konfessionellen Ziele, er ist parteipolitisch und religiös neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden, gewalttätigen oder menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Behinderung, aktiv entgegen. In diesem Sinne ist er bestrebt, die soziale Integration ausländischer Mitbürger und Mitbürgerinnen zu fördern.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können lediglich Zuschüsse an Übungsleiter oder sonst aktive Mitglieder gezahlt werden. Ansammlung und Verwendung von Vereinsvermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
  • Es ist nicht zulässig, Personen durch Ausgaben zu begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.

 

II. Abschnitt | Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind alle natürlichen Personen, die vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister an im Mitgliederverzeichnis des Vereins aufgeführt sind.
  • Der Verein besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
    • Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    • Ehrenmitgliedern.
  • Die Aufnahme muss schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beantragt werden.
    • Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    • Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
    • Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
    • Die Mitgliedschaft wird mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung und mit Einzug des fälligen Jahresbeitrages wirksam.
  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet …
    • ... durch Austritt (Kündigung). Er ist postalisch, per E-Mail oder durch persönliche Übergabe der schriftlichen Abmeldung bei einem Vorstandsmitglied anzuzeigen und zwar mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (d.h. spätestens am 30. November) mit Gültigkeit für das folgende Kalenderjahr.
    • ... durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen ...
      • ... aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag für das laufende Jahr, nach schriftlicher Mahnung im Mai, nicht bis zum 30. Juni des Jahres bezahlt hat.
      • ... aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung ...
        • ... bei grob unsportlichem Verhalten,
        • ... bei einem schweren Verstoß gegen die Vereinssatzung bzw. gegen die Belange des Vereins,
        • ... bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe diskriminierender, rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung.
      • Der Vereinsausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Dieser ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
    • ... durch Tod.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sich alle aus der Vereinsangehörigkeit ergebenden Rechte. Soweit Beiträge fällig geworden sind, bleibt die Zahlungsverpflichtung bestehen.
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Geldbeträge oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

 

III. Abschnitt | Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, die Satzungen und Verordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Vereinsbeiträge zu zahlen. Vereinsbeiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Über Abweichungen vom genannten Verfahren entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach eigenem Ermessen. Kosten, die dem Verein aufgrund veralteter oder fehlerhafter Bankverbindungsdaten eines Mitglieds entstehen, können auf dieses Mitglied übertragen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  • Sämtliche ordentliche Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung das aktive und das passive Wahlrecht. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

§6 Vereinsbeiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Für die Vereinsanlagen-, Clubhaus- und Platzinstandhaltung wird eine jährliche Umlage erhoben.
  • Die Höhe der jährlichen Umlage wird in der Beitragsordnung festgesetzt.
  • Die Beitragsordnung legt der Vorstand fest.
  • Die Summe aller Umlagen und Sonderumlagen kann innerhalb eines Kalenderjahres maximal der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags einer einzelnen, erwachsenen Person entsprechen.
  • Erhoben werden Umlagen und Sonderumlagen nur von Erwachsenen. Von Kindern und Jugendlichen wird keine Umlage und keine Sonderumlage erhoben.

 

IV. Abschnitt | Organe des Vereins

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • Eine Mitgliederversammlung ist von dem / der 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin oder von 1/3 der eingetragenen Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
    • Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Falls eine postalische Zusendung der Einladung in Form eines Briefes gewünscht wird, so muss dies dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail ausdrücklich mitgeteilt werden.
    • Zusätzlich zur Einladung soll der Termin der Mitgliederversammlung auf der vereinseigenen Homepage sowie in der vereinseigenen mobilen Anwendung (App) bekanntgemacht werden.
    • Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten (Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse) und Bankverbindungsdaten dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
    • Briefe und E-Mails werden jeweils an die letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse übermittelt. Kommt ein Brief bzw. eine E-Mail wegen einer veralteten Adresse oder eines überfüllten bzw. nicht abgerufenen elektronischen Postfaches zu spät an bzw. ist der Brief oder die E-Mail aus vorgenannten Gründen nicht zustellbar, hat das keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit der Versammlung.
    • Die Mitgliederversammlung kann ohne Angaben von Gründen als Präsenz- oder als Online-Veranstaltung abgehalten werden. Die Wahl des Versammlungstyps hat keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit.
  • Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (möglichst im ersten Quartal) findet eine Mitgliederversammlung unter der Bezeichnung „Jahreshauptversammlung“ (ordentliche Mitgliederversammlung) statt. Diese Versammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • Entgegenname der Berichte der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen,
    • Entlastung des bisherigen Vorstandes,
    • Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
    • Wahl des neuen Kassenprüfers bzw. der neuen Kassenprüferin,
    • Bestätigung des / der in der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes / Jugendwartin,
    • Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder,
    • Beschlussfassung über die eingereichten Anträge,
    • Beschlussfassung über jede Änderung der Satzung,
    • Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Nach Bedarf findet eine Mitgliederversammlung unter der Bezeichnung (außerordentliche) „Mitgliederversammlung“ statt. Diese Versammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme von Zwischenberichten des Vorstandes,
    • gegebenenfalls Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern,
    • Diskussion und Beschlüsse in allgemeinen oder besonderen Angelegenheiten.
  • Die Mitgliederversammlungen werden von dem / der 1. Vorsitzenden oder dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin geleitet. Der / Die 1. Vorsitzende ist berechtigt, die Leitung auf ein anderes Vorstandsmitglied zu übertragen.
    • Mitgliederversammlungen wählen und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwar teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
    • Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens zehn Prozent der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
    • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich.
    • Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden notwendig werden, sowie redaktionelle Änderungen, können vom Vorstand beschlossen werden.
    • Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
    • Der Protokollführer / Die Protokollführerin ist der Schriftführer / die Schriftführerin bzw. ein vom Vorstand gewählter Stellvertreter / eine vom Vorstand gewählte Stellvertreterin.
    • Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und von dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§9 Vorstand

  • Oberstes Verwaltungsorgan des Vereins ist der Vorstand. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerbern / Bewerberinnen mit den meisten Stimmen.
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem / der 1. Vorsitzenden,
    • dem / der 2. Vorsitzenden,
    • dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin (zugleich Kassenwart / Kassenwartin),
    • dem Schriftführer / der Schriftführerin,
    • dem Sportwart / der Sportwartin,
    • dem Breitensportwart / der Breitensportwartin,
    • den Beisitzern bzw. Beisitzerinnen:
      • Beisitzer / Beisitzerin Sport- und Turnierausschuss (zugleich 2. Sportwart / 2. Sportwartin),
      • Beisitzer / Beisitzerin Festausschuss,
      • ggf. (bis zu zwei) weitere Beisitzer / Beisitzerinnen mit flexiblem Aufgabenbereich,
    • dem Jugendwart / der Jugendwartin.
      Dieses Vorstandsmitglied wird nicht von der Mitgliederversammlung, sondern jährlich von der Jugendversammlung gewählt.
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus:
    • dem / der 1. Vorsitzenden,
    • dem / der 2. Vorsitzenden,
    • dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin (zugleich Kassenwart / Kassenwartin).
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes der drei genannten Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 EUR (brutto) der Verein nur gemeinsam von zwei Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten werden kann.
  • Die Wahl (bzw. Bestätigung) der Vorstandsmitglieder gilt für zwei Jahre und findet jährlich im Wechsel statt.
    • In einem Jahr mit gerader Endziffer werden gewählt:
      • 1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende,
      • Geschäftsführer / Geschäftsführerin (zugleich Kassenwart / Kassenwartin),
      • Sportwart / Sportwartin,
      • Beisitzer / Beisitzerin Festausschuss,
      • ggf. weitere Beisitzer / Beisitzerinnen mit flexiblem Aufgabenbereich.
    • In einem Jahr mit ungerader Endziffer werden gewählt:
      • 2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende,
      • Schriftführer / Schriftführerin,
      • Beisitzer / Beisitzerin Sport- und Turnierausschuss (zugleich 2. Sportwart / 2. Sportwartin),
      • Breitensportwart / Breitensportwartin.
    • Jährlich wird gewählt:
      • Jugendwart / Jugendwartin (Bestätigung bzw. Ablehnung).
  • Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neu gewählten Amtsträger / die neu gewählte Amtsträgerin. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich.
  • Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben.
    • Die Aufgaben des Vorstandes sind:
      • Vorbereitung notwendiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      • Durchführung ergangener Beschlüsse,
      • Abwicklung des Geschäfts- und Geldverkehrs,
      • Organisation des Sportbetriebes,
      • Presse-, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
    • Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.
    • Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen, insbesondere Geschäfts-, Jugend-, Platzanlagen-, Gastspiel-, Datenschutz- und Beitragsordnungen, zu erlassen.
    • Das Vorstandshandeln hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten. Der Vorstand hat insbesondere entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Pflichten des Vereins sorgfältig zu erfüllen, wie die Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften.
    • Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
      • Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
      • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§10 Vorstandssitzungen

  • Sitzungen des Gesamtvorstandes werden nach Bedarf von dem / der 1. Vorsitzenden in geeigneter Weise so einberufen, dass jedes Vorstandsmitglied hiervon rechtzeitig Nachricht erhält.
  • Vorstandssitzungen sind auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen

§11 Geschäftsführer und Kassenwart / Geschäftsführerin und Kassenwartin

  • Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin (zugleich Kassenwart / Kassenwartin) verwaltet die Finanzen des Vereins. Er / Sie ist verantwortlich für …
    • ... die Erledigung der für den Verein anfallenden Geschäfte,
    • ... die ordnungsmäßige Kassenführung,
    • ... die Kassenorganisation,
    • ... die Rechnungslegung am Ende eines jeden Geschäftsjahres.
  • Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin (zugleich Kassenwart / Kassenwartin) hat jederzeit dem geschäftsführenden Vorstand die Kassenlage darzulegen.

§12 Schriftführer / Schriftführerin

  • Der Schriftführer / Die Schriftführerin ist für den gesamten Schriftverkehr verantwortlich.
  • Er / Sie ist zuständig für die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Im Falle der Verhinderung wählt der Vorstand einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin.

§13 Sportwart / Sportwartin

Der Sportwart / Die Sportwartin ordnet gemeinsam mit dem Breitensportwart / der Breitensportwartin und dem Beisitzer / der Beisitzerin „Sport- und Turnierausschuss“ den gesamten Sportbetrieb und tätigt Spielabschlüsse.

§14 Beisitzer / Beisitzerinnen

  • Die Tätigkeit als Beisitzer / Beisitzerin ist in besonderem Maße durch Flexibilität, Hilfestellung, Empathie, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft gekennzeichnet.
  • Beisitzer / Beisitzerinnen übernehmen die ihnen jeweils übertragenen, wechselnden Aufgaben innerhalb des Vereinslebens und leisten dort nach Kräften Unterstützung, wo diese benötigt wird.
  • Die Zuschreibungen der Aufgabenbereiche „Sport- und Turnierausschuss“ bzw. „Festausschuss“ dienen der Schwerpunktsetzung und Trennung der Verantwortungsbereiche. Sie sind gleichsam durch Vorstandsbeschlüsse flexibel anpassbar. Allen Beisitzern / Beisitzerinnen ist gemein, dass sie alle übrigen Vorstandsmitglieder bei Bedarf nach Kräften unterstützen.
  • Dem Vorstand gehören mindestens zwei und höchstens vier Beisitzer / Beisitzerinnen an.

 

V. Abschnitt | Jugendwart / Jugendwartin

§15 Jugendwart / Jugendwartin

  • Jeweils mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung findet eine Jugendversammlung statt, zu der alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eingeladen werden.
  • Im Rahmen der Jugendversammlung, die vom Jugendwart / der Jugendwartin geleitet wird, erfolgt die Wahl bzw. Wiederwahl des Jugendwartes / der Jugendwartin.
  • Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) kann den Beschluss der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigen bzw. ablehnen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Der gewählte Jugendwart / Die gewählte Jugendwartin nimmt fortan als Vorstandsmitglied an den Vorstandssitzungen teil.

 

VI. Abschnitt | Kassenprüfer / Kassenprüferinnen

§16 Kassenprüfer / Kassenprüferinnen

  • Die beiden Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  • Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Jedes Jahr wird mindestens ein neuer Kassenprüfer / eine neue Kassenprüferin gewählt.
  • Sie können im Laufe des Geschäftsjahres die Kasse beliebig oft prüfen. Sie müssen dieses jedoch mindestens einmal im Jahr und zwar zur Jahreshauptversammlung tun. Sie müssen stets gemeinsam prüfen.
  • Die Prüfungen haben sich darauf zu erstrecken, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht und ob Belege für dieselben vorhanden sind und geordnet aufbewahrt werden. Dabei werden kleinere Beanstandungen im Einvernehmen mit dem Kassenwart / der Kassenwartin behoben.
  • Über die Kassenprüfung ist ein kurzes Protokoll zu führen, das dem Vorstand vorzulegen ist.

 

VII. Abschnitt | Auflösung des Vereins

§17 Vereinsauflösung

  • Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ostbevern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – und zwar für die Leibeserziehung der Jugend – zu verwenden hat.

 

VIII. Abschnitt | Schlussbestimmungen

§18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§19 Haftung

  • Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
  • Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§20 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Die Datenschutzbestimmungen sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten regelt die Datenschutzordnung des Vereins.

§21 Inkrafttreten

  • Die vorstehende Satzung ersetzt die ursprüngliche Fassung vom 31. Oktober 1974, zuletzt geändert am 26. Februar 1988.
  • Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 26. März 2021 einstimmig anerkannt und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.

 

Ostbevern, 31. Oktober 1974
geändert am 8. April 1978
geändert am 25. Februar 1983
geändert am 22. Februar 1985
geändert am 13. Februar 1987
geändert am 26. Februar 1988
Neufassung vom 26. März 2021
geändert am 25. März 2022
geändert am 01. März 2024

 

Der Vereinsvorstand

Satzung TCO (Stand 02.03.2024)